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04.12.2018 17:07 Alter: 5 yrs

Konsultation „Marktkommunikation 2020“

Zur Konsultation der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu weiteren möglichen Festlegungsinhalten im Rahmen der Konsultation „Marktkommunikation 2020“ hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) Ende Oktober eine aktuelle Stellungnahme abgegeben. Der bne steht seit 15 Jahren für Markt, Wettbewerb und Innovation in der Energiewirtschaft. Seine Mitglieder entwickeln wegweisende Geschäftsmodelle für Strom, Wärme und Mobilität.


Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes benennt Kernpunkte der Stellungnahme des bne.

Foto: Nicole Graether

Die Regelungen zum Übertragungsweg sowie die Regelungen zum sicheren Austausch im Fahrplanprozess sind sachgerecht und sollten in die Festlegung MaKo 2020 übernommen werden. Allerdings muss für den Gassektor eine gleichrangige Festlegung der Regelungen zum Übertragungsweg erfolgen. Die turnusmäßige Datenübermittlung von RLM-Kunden an die ÜNB stößt nach unserer Auffassung auf rechtliche Bedenken.

Regelungen zum Übertragungsweg

Die Einbeziehung des Dokumentes der EDI@ energy zu den Regelungen zum Übertragungsweg in die anstehende Festlegung ist aufgrund der hohen Bedeutung des Datenschutzes sinnvoll. Der bne hat auch keine Anmerkungen zu den Inhalten des Dokumentes. Problematisch ist allerdings, dass die Festlegung zur Marktkommunikation 2020 ausschließlich für den Sektor Strom gilt und der Sektor Gas hier außen vor bleibt.

Damit ergibt sich die Situation, dass die Vorgaben für die beide Sektoren eine unterschiedliche Verbindlichkeit aufweisen und dass zukünftige Anpassungen der Vorgaben in unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden müssten. Dabei ist aus Kosten- und Effizienzgründen notwendig, dass die Marktkommunikation der beiden Sektoren möglichst gleich ausgestaltet wird. Gerade für die Übertragungswege ist auch kein Grund ersichtlich, die Regelung der Sektoren unterschiedlich auszugestalten. Der bne fordert daher, dass für die Regelungen zum Übertragungsweg eine gemeinsame Festlegung mit der Beschlusskammer 7 erfolgt, um für beide Sektoren die gleiche Verbindlichkeit der Vorgaben zu erreichen. Zum sicheren Austausch im Fahrplanprozess stimmen wir als bne der Übernahme des Dokumentes zu und haben keine inhaltlichen Anmerkungen zum Dokument.

Turnusmäßige Übermittlung von Last- und Einspeisegangdaten von Markt und Messlokationen

Bei der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Übermittlung von Last- und Einspeisegangdaten von Markt- und Messlokationen von RLM-Kunden sollte zunächst geprüft werden, ob sie nach DSGVO i. V. m. dem MsbG zulässig ist. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die neue Datenübermittlung auch natürliche Personen treffen wird.

Der bne hat Bedenken, dass die vorgeschlagene Lösung zulässig ist. Alternativ zum Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber sollte nochmals die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, die vom Verteilnetzbetreiber (VNB) zu ermittelnden Summenzeitreihen täglich und nicht nur monatlich an die Berechtigten zu versenden. Durch die Aggregation der Daten auf Ebene der VNB könnten die Datenschutzbedenken ausgeräumt und zugleich die Ziele der Übertragungsnetzbetreiber sehr weitgehend erreicht werden.

Weitere Informationen zur Stellungnahme unter: Opens external link in new windowwww.bne-online.de