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26.11.2021 10:59 Alter: 2 yrs

Grundsatzfrage vom Bundesverwaltungsgericht geklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. Oktober dieses Jahres eine energiewirtschaftliche Grundsatzfrage geklärt: Bei der Bestimmung des Grundversorgers ist das Konzessionsgebiet der maßgebliche Bezugspunkt. BBH-Partner Dr. Michael Weise, der die Stadtwerke Crailsheim gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat, spricht im THEMEN!magazin zu Auswirkungen des Urteils.


Dr. Michael Weise, Rechtsanwalt und BBH-Partner Foto: Nanna Heitmann

„Gerade unter den aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt gewinnt die Frage des zuständigen Grundversorgers an Brisanz.“ Dr. Michael Weise

Herr Dr. Weise, was ist der Hintergrund des Verfahrens?

Die Frage des zuständigen Grundversorgers ist ein regelmäßig wiederkehrendes Thema: Alle drei Jahre mit Stichtag 1. Juli stellen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung den Grundversorger für ein bestimmtes Netzgebiet fest. Und regelmäßig stellte sich die Frage: Worauf bezieht sich dieses „Netzgebiet“ eigentlich? Wir wollten diese Frage nun abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen.

Was bedeutet das Urteil für die Branche?

Das Netzgebiet für die Grundversorgerfeststellung bezieht sich weder auf das Gemeindegebiet noch auf das gesamte von einem Unternehmen versorgte Netzgebiet, sondern allein auf das Konzessionsgebiet. Das hat das Gericht nun entschieden. Für die Branche bedeutet das Urteil Klarheit und damit auch die Möglichkeit einer verlässlichen Planung ihrer Ressourcen.

Welche Reaktionen erwarten Sie aus der Branche?

Der Bezugspunkt des „Netzgebiets“ bei der Grundversorgerfeststellung wurde bisher bundesweit nicht einheitlich verstanden. In einigen Bundesländern wurde schon bisher das Konzessionsgebiet als Netzgebiet verstanden, in anderen stellte man auf das Versorgungsgebiet eines Unternehmens ab. Es wird also zumindest in einigen Regionen eine Umstellung der bisherigen Praxis erfolgen müssen.

Grafik: BBH