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25.10.2023 13:31 Alter: 276 days

Aufhebung des Effizienzvergleiches Gas

„Es freut mich sehr, dass es uns erneut gelungen ist, die Fehlerhaftigkeit des Effizienzvergleiches vor Gericht feststellen zu lassen.“


Stefan Wollschläger, Rechtsanwalt, Partner Becker Büttner HeldFoto: Sascha Lueken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.09.2023 eine wichtige Entscheidung in derNetzentgeltregulierung getroffen und den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) bundesweit durchgeführten Effizienzvergleich Gas in der 3. Regulierungsperiode als rechtswidrig verworfen. Rechtsanwalt und BBH-Partner Stefan Wollschläger, der die Klägerseite vertreten hat, informiert für THEMEN!magazin über die Entscheidung des BGH.

In seiner nun verkündeten Entscheidung hat der BGH
(EnVR 37/21) den Effizienzvergleich Gas in der 3. Regulierungsperiode als rechtswidrig verworfen und die
entsprechende Erlösobergrenzenfestlegung der BNetzA
aufgehoben. Die Beschwerdeführerin, die Wesernetz
Bremen GmbH, war schon in der 2. Regulierungsperiode, ebenfalls mit BBH, erfolgreich gegen die damalige Effizienzwertermittlung vorgegangen.
Der Effizienzvergleich ist ein zentraler Baustein der
Netzentgeltregulierung. Dieser wird von der BNetzA in
einem umfassenden Verfahren durchgeführt, am Ende
wird ein individueller Effizienzwert für die einzelnen
Netzbetreiber bestimmt. Die konkrete Effizienz eines
Netzbetreibers ist kaum nachvollziehbar und auch gerichtlich schwer zu überprüfen. Der BGH hat schon in
der ersten Regulierungsperiode, der BNetzA ein weites
Regulierungsermessen eingeräumt.

Kritik am Effizienzvergleich

Kern der Kritik an dem nunmehr aufgehobenen Effizienzvergleich ist, dass auch die ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber in diesen Vergleich einbezogen worden sind. Die Versorgungsaufgabe der regionalen Fernleitungsnetzbetreiber ist aber eine andere als die der Verteilernetzbetreiber im innerstädtischen Bereich. Während die ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber über kein Konzessionsgebiet verfügen und reine Transportaufgaben wahrnehmen, versorgen die Verteilernetzbetreiber kleinteilig innerstädtisch. Die andere Kostenstruktur liegt auf der Hand. Auch wurde aufgezeigt, dass in den größten deutschen Städten es keinem Netzbetreiber gelang, einen Effizienzwert von 100% zu erreichen.In der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe wurde
dann deutlich, dass die BNetzA nicht einmal erwogen hat, die ersichtlich ungleichen Netzbetreiber auch unterschiedlich zu behandeln und sich vielmehr allein
von der Definition der Verteilernetzbetreiber hat leiten lassen. Ein weites Regulierungsermessen setzt aber voraus, dass von diesem Ermessen auch Gebrauch gemacht wird, mindestens also diesbezügliche Überlegungen angestellt werden. Der BGH hat sich der geäußerten Kritik an dem Effizienzvergleich angeschlossen und diesen zum zweiten Mal in Folge aufgehoben. Für die BNetzA bedeutet dies, dass sie den Effizienzvergleich für die Beschwerdeführerinnen nunmehr neu durchführen und in der Folge auch deren Erlösobergrenze neu festsetzen muss. Der Beschluss des BGH hat über das konkrete Verfahren hinaus auch Auswirkung auf die derzeit laufende Festlegung der Effizienzwerte für die 4. Regulierungsperiode, da diese im Grundsatz nach denselben Regeln erfolgen sollte. Dies wird nun nicht mehr möglich sein.

Wirkungen der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung hat eine große Bedeutung auch für kommende Regulierungsperioden, da sie der BNetzA
deutlich aufgibt, die Vergleichsgruppen sorgfältiger zu
bilden, um so einen erreichbaren Effizienzwert zu bilden.


Kontakt: Stefan Wollschläger, RA, Partner
Tel +49 (0)30 611 28 40-621