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16.07.2026 16:37 Alter: 1 day

AgNes-Zwischenstand: Netzentgelte zwischen Finanzierung und Anreiz

“Der AgNes-Zwischenstand ist noch keine verbindliche Regelung, aber eine klare Weichenstellung.”


Links: Dr. Boris Scholtka, Rechtsanwalt und Partner bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP, Berlin Rechts: Marija L. Pašalić, Rechtsanwältin und Associate bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP

Mit dem am 27. Mai 2026 vorgestellten Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes, nimmt die künftige Logik zur Allokation der Netzentgelte nach Nutzergruppen weiter Form an. Hier eine aktuelle Einschätzung für unsere Leser von Dr. Boris Scholtka, Rechtsanwalt und Partner und Marija L. Pašalić, LL.M., Rechtsanwältin und Associate bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP.

Ziel der Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) ist es, eine Netzentgeltsystematik zu entwickeln, die ein freies und faires Agieren aller Netznutzer an den verschiedenen Märkten ermöglicht, ohne die Belange der Netze zu vernachlässigen. Hierbei sind divergierende Interessen zwischen Erzeugern, Prosumern, Netzbetreibern, Gewerbe- und Industriekunden sowie Haushalten und nicht zuletzt Speicherbetreibern zu berücksichtigen. Eine förmliche Konsultation soll im Sommer 2026 folgen. Gleichwohl zeigt der Zwischenstand, wohin sich die Netzentgeltsystematik ab 2029 entwickeln könnte.

Einordnung und Hintergrund

Die Reform betrifft die Frage, wer die Kosten eines Stromsystems trägt, das sich durch Energiewende, Elektrifizierung und neue Anschlussbegehren grundlegend verändert. Die Bundesnetzagentur verweist auf Netzkosten von rund 37 Milliarden Euro jährlich. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Netzausbau, Netzbetrieb und Engpassmanagement. Ab 2029 braucht es hierfür zwingend neue Regeln, da die Stromnetzentgeltverordnung außer Kraft tritt. Hierfür ist die Bundesnetzagentur spät dran. Die Zeitversäumnis nach dem EuGH-Urteil vom 2. September 2021 zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden war groß. Die Neuregelung unterscheidet im Kern nun zwischen zwei Funktionen: Netzentgelte sollen einerseits die Finanzierung der Stromnetze verlässlich sichern (Finanzierungsfunktion). Andererseits sollen sie stärker anzeigen, wann und wo Netznutzung Kosten verursacht oder Netze entlastet (Anreizfunktion).

Vorgeschlagene Änderungen

Grafik: Addleshaw Goddard

Auf Verbraucherseite, also für Haushalte und kleinere Letztverbraucher in der Niederspannung soll die Grundstruktur aus Grundpreis und Arbeitspreis erhalten bleiben. Neu ist, dass der Grundpreis verpflichtend vorgesehen und zugleich begrenzt werden soll. Für größere Verbraucher mit mehr als 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ist ein Kapazitätsmodell vorgesehen. Maßgeblich soll eine vorab bestellte Kapazität sein. Innerhalb dieser Kapazität fällt ein regulärer Arbeitspreis an.Bei Überschreitungen soll ein erhöhter Arbeitspreis greifen. Das ersetzt die bisherige Leistungspreislogik nicht nur begrifflich, sondern setzt einen anderen Anreiz. Wer seine Netzbeanspruchung planbarer macht, kann Kostenrisiken begrenzen. Für Industrie, Gewerbe, Rechenzentren oder Ladeinfrastruktur wird die Wahl der bestellten Kapazität damit zu einer strategischen Planungsgröße. Prosumer hingegen sollen stärker an den Netzkosten durch einen höheren Grundpreis beteiligt werden. Die Begründung überzeugt: Auch wer weniger Strom aus dem Netz bezieht, nutzt die Netzbereitstellung weiter als Absicherung.

Eine wesentliche Neuerung betrifft Erzeuger. Bislang zahlen Erzeugungsanlagen grundsätzlich keine Netzentgelte für die Einspeisung. Künftig sollen größere Anlagen ein kapazitätsbezogenes Einspeiseentgelt leisten. Arbeitsbezogene Einspeiseentgelte sind nach dem Zwischenstand nicht vorgesehen. Bestandsanlagen sollen für 20 Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme ausgenommen werden.

Stromspeicher sollen ebenfalls in die Finanzierungslogik einbezogen werden, allerdings nicht über arbeitsbezogene Netzentgelte. Vorgesehen ist auch hier ein Kapazitätspreis. Zugleich sollen Speicher nicht doppelt für Ein- und Ausspeicherung belastet werden. Die Bundesnetzagentur hat ihre frühere Linie insoweit etwas entschärft, als Speicher nicht flächendeckend bereits ab 1. Januar 2029 belastet werden sollen. Soweit die Sonderregelung des § 118 Abs. 6 EnWG greift, soll eine Entgelterhebung erst nach deren Auslaufen beginnen. Um Vertrauensschutz zu genießen, sollen nicht bloße Projektabsichten genügen. Maßgeblich sollen vielmehr bereits getätigte Investitionen oder belastbare Investitionsentscheidungen sein. Dazu zählen insbesondere verbindliche Bestellungen wesentlicher Komponenten, wirtschaftlich relevante Rücktrittsrisiken und eine gesicherte Netzanschlussgrundlage. Diese Anforderungen sind schlicht praxisfremd und dürften jeglichem Vertrauensschutz im Wege stehen.
Auch die Kostenwälzung zwischen Netzebenen soll neu ausgerichtet werden. Künftig soll hierfür stärker der „netzbezogene Letztverbrauch“ maßgeblich sein, also die Letztverbraucherentnahmen aus der jeweiligen und den nachgelagerten Netzebenen. Dadurch soll die Deckung vorgelagerter Kosten stärker anhand der tatsächlichen Nutzung des Netzes erfolgen, indem nicht nur die gemessene Entnahme aus der vorgelagerten Ebene, sondern der netzbezogene Letztverbrauch in der betreffenden und allen nachgelagerten Netzebenen berücksichtigt wird. Die Behörde erkennt nun offenbar doch an, dass die durch Festlegung zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Abschmelzung vermiedener Netzentgelte zu höheren Bezügen aus dem vorgelagerten Netz führen wird und die Versorgungssicherheit so gefährdet wird. In Zeiten knapper Netzanschlusskapazität sollen zudem Baukostenzuschüsse für Einspeiser und flexible Netzanschlussvereinbarungen weiterentwickelt werden.
Dynamische Netzentgelte sollen hingegen nicht sofort umfassend eingeführt werden. Damit trägt die Behörde offenbar Schwierigkeiten bei der Digitalisierung Rechnung. Indes prüft die Behörde noch die Behörde die Weiterentwicklung zeitvariabler Entgelte in der Niederspannung, etwa für Elektroautos und Heimspeicher.

Industrienetzentgelte bleiben Teil der Reform- architektur und wurden inzwischen in den AgNes-Prozess integriert. Nach dem Zwischenstand soll die Bandlastregelung für Bestandsfälle zunächst bis Ende 2031 verlängert werden. Sicherlich ein gutes Signal für die Industrie und ein Eingeständnis der Behörde, dass es offenbar doch Vorteile für den Netzbetrieb hierdurch gibt. Bei der atypischen Netznutzung ist dagegen keine pauschale Fortschreibung vorgesehen. Die nähere Ausgestaltung soll in einem gesonderten Verfahren konkretisiert werden.

Fazit und Ausblick

Der AgNes-Zwischenstand ist noch keine verbindliche Regelung, aber eine klare Weichenstellung. Die Netzentgelte sollen künftig nicht mehr nur Kosten umlegen, sondern stärker steuern: Prosumer, Großverbraucher, Speicher, Elektrolyseure und klassische Erzeuger werden jeweils nach ihrer Rolle im Netzsystem betrachtet. Damit verschiebt sich die Debatte von der Frage, wer Strom verbraucht, hin zur Frage, wer Netzkapazität beansprucht, absichert oder flexibel bereitstellt. Flexibilität wird auch hier zukünftig zur Leitlinie.
Die Bundesnetzagentur will die Rahmenfestlegung bis Ende 2026 abschließen. Einzelne Bausteine sollen anschließend in Folgefestlegungen konkretisiert werden. Wie schon im NEST-System droht so auch hier eine unübersichtliche Regelungsdichte. Unternehmen sollten ihre Projektstände, Netzanschlusszusagen, Investitionsentscheidungen und Flexibilitätspotenziale frühzeitig prüfen. Denn AgNes wird nicht nur die Höhe der Netzentgelte verändern, sondern auch die Wirtschaftlichkeit künftiger Erzeugungs-, Speicher- und Industrie- projekte ab 2029 beeinträchtigen und nicht zuletzt erheblichen Umsetzungsaufwand für die Netz-betreiber bedeuten.

www.aglaw.de

Die bisherige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) treten am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die StromNEV legt die Art und Weise der Bildung von Netzentgelten fest, die ARegV ergänzt den regulatorischen Rahmen für die zulässigen Erlöse der Netzbetreiber (Erlösobergrenze), um Anreize an Effizienz und damit Kostensenkung zu schaffen.

Eine neue Netzentgeltsystematik soll ein freies und faires Agieren aller Netznutzer an den verschiedenen Märkten ermöglichen, ohne die Belange der Netze zu vernachlässigen. Sie soll zudem den veränderten Rahmenbedingungen durch die Energiewende gerecht werden.

Hierzu wurden und werden die wichtigsten Themen und Thesen rund um den öffentlichen Diskurs ermittelt, diskutiert und erste Denkanstöße gesetzt - wobei die Entwicklung einer allgemeinen Systematik zur Bildung der Netzentgelte unter Berücksichtigung folgender Kriterien im Fokus steht:

  • Angemessene und gerechte Kostenverteilung an alle Netznutzer.
  • Berücksichtigung neuer Akteure wie Prosumer und zunehmendem Volumen an Speicheroptionen.
  • Diskussion über Einspeiseentgelte und Anpassungsoptionen zur Kostenbeteiligung.
  • Fokus auf Kostenorientierung, richtige Anreize und Umsetzbarkeit der neuen Regelungen.



Insgesamt sollen die neuen Netzentgelte – respektive deren Gestaltung – transparent, marktgerecht, flexibel und möglichst fair an den tatsächlichen Netzbelastungen ausgerichtet sein, um die Energiewende effizient zu begleiten.